Als Arbeitgeber* oder Betreiber eines Aufzugs haben Sie seit dem 1. Juni 2015 neue gesetzliche Verpflichtungen laut der Betriebssicherheitsverordnung „BetrSichV“ einzuhalten. Insbesondere müssen Sie dafür sorgen, dass von dem Aufzug keine Gefahr für Dritte ausgeht. Dabei ist es egal, in welcher Art und Weise eine fremde Person sich dem Aufzug nähert oder mit ihm zu tun hat – ob er ihn nur benutzt, reinigt, wartet, ihn nur ansieht oder anfasst.
Demzufolge ist eine Gefährdungsbeurteilung (GBU) der Aufzugsanlage bei der Erkennung von Gefährdungen, die Beurteilung von Risiken und die darauf basierend präventive Schutzmaßnahmen grundlegend. Ebenfalls dient sie dazu, vor der Verwendung von Arbeitsmitteln+ etwaige Abweichungen zum Stand der Technik zu ermitteln. Zusätzlich steht in der GBU, wer, wie oft und in welchem Umfang den Aufzug prüft (ZÜS Überwachungsstelle).
Wer sollte die Gefährdungsbeurteilung erstellen?
Die GBU sollte nur von unabhängigen Fachpersonen, die keinen Vorteil vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung haben, erstellt werden. Die ZÜS Überwachungsstelle erstellt Ihnen keine GBU da sie dadurch ihre Unabhängigkeit gefährden würde.
Wann und wie oft sollte eine GBU durchgeführt werden?
Der Arbeitgeber oder Aufzugsbetreiber ist dazu verpflichtet vor Inbetriebnahme des Aufzuges eine GBU durchzuführen.3 Danach ist sie laut der BetrSichV in regelmäßige Abstände zu wiederholen. Was regelmäßig heißt hängt zum Beispiel vom Alter des Aufzugs, seiner Nutzungsart und seinem Umfeld ab. Meistens aber alle drei bis fünf Jahre.
Wann sollte man die GBU aktualisieren?
Eine Aktualisierung der GBU kommt vor, wenn es neue sicherheitsrelevante Veränderungen der Arbeitsbedingungen, neue Informationen bzgl. Unfallsgeschehen oder die Schutzmaßnahmen nicht mehr wirksam oder ausreichend sind.3 Ebenfalls muss sie aktualisiert werden, wenn sich die Verwendung des gesamten Gebäudes ändert oder wenn sich den Stand der Technik oder den rechtlichen Rahmenbedingungen etwas ändert.
Welche Arten von Aufzügen sind davon betroffen?
Davon betroffen sind alle sogenannten „überwachungsbedürftigen Aufzugsanlagen“. Dazu zählen alle Aufzüge, die der Personenbeförderung dienen. Das betrifft klassische Personenaufzüge genauso wie Lastenaufzüge oder Bauaufzüge. Ausgenommen sind Aufzugsanlagen, die nicht der Personenbeförderung dienen.
Wichtiger Tipp: Vergessen Sie nicht der GBU gegenzuzeichnen und anzunehmen, denn erst dann erlangt sie rechtliche Gültigkeit für Sie und Ihren Aufzug!
* Arbeitgeber ist, wer nach § 2 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes als solcher bestimmt ist. Dem Arbeitgeber steht gleich, wer, ohne Arbeitgeber zu sein, zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken eine Überwachungsbedürftige Anlage verwendet.
+ Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen.
1. Lift Journal, (2020). https://www.lift-journal.de/aktuell/der-betreibertipp-gefaehrdungsbeurteilung
2. Büro für Arbeit & Umwelt. https://www.bau-rs.de/gefaehrdungsbeurteilung-fuer-aufzuege-und-aufzugsanlagen/
3. Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2019 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist.
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