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Was ist der Unterschied zwischen Gefährdungsbeurteilung und wiederkehrende ZÜS-Prüfung bei Aufzugsanlagen?

Mai 17, 2023

Sicher kennen Sie die den Satz, warum brauche ich jetzt eine Gefährdungsbeurteilung meiner Aufzugsanlage, der TÜV war doch vor Kurzem da!


Viele Betreiber wissen sicher, dass ca. jedes vierte Jahr eine Gefährdungsbeurteilung der Aufzugsanlagen durchgeführt werden muss. Dennoch entstehen Unklarheiten, da viele Personen (Betreiber und nicht Betreiber) nicht unterscheiden können, was in einer wiederkehrenden ZÜS-Prüfung evaluiert wird und was in einer Gefährdungsbeurteilung (GBU). 


Hier erzählen wir euch kurz und knapp die Unterschiede zwischen einer GBU und einer ZÜS-Prüfung.


GBU


  • Wird ca. jedes viertes Jahr, am besten von einer unabhängigen Fachperson durchgeführt.
  • Prüft die Gefahren, die für die Betreiber und dritte Personen (z. B. Postbote und Wartungsmonteur) entstehen könnten. 
  • Erkennt die Abweichungen zum Stand der Technik, die seit dem Zeitpunkt des Errichtens des Aufzugs bis heute entstanden sind (z. B. früher wurden die Aufzüge ohne Lichtgitter an den Kabinentüren gebaut, heutzutage müssen die Aufzüge ein Lichtgitter besitzen).
  • Enthält insgesamt ca. 200 Punkte, wo auch die Gefahren des Ortes, wo sich der Aufzug befindet (z. B. Stufen, Maschinenraum, Beleuchtung, Kennzeichnungen von Zwischenebenen usw.) überprüft werden.
  • Die Abweichungen zum Stand der Technik sollten in der Regel umgesetzt werden, um den Aufzug nach dem heutigen Stand der Technik zu betreiben und somit Gefahren für sich und für Dritte auszuschließen.




Wiederkehrende ZÜS-Prüfung


  • Eine wiederkehrende ZÜS-Prüfung findet jedes Jahr (Haupt- oder Zwischenprüfung) statt.
  • Sie wird nur durch eine zuständige Überwachungsstelle (z.B. TÜV-SÜD, TÜV-NORD, DEKRA, TÜV-Rheinland, TÜV-Austria, GTÜ, etc.) durchgeführt.
  • Die Prüfung begutachtet die Technik des Aufzuges nach Maschinen- und Aufzugrichtlinien zum Zeitpunkt des Errichten (z.B. früher wurden die Aufzüge ohne Lichtgitter an die Kabinentüren gebaut, falls diese noch fehlen sollten, wird die ZÜS nicht den Betreiber darauf hinweisen, da zum Zeitpunkt der Errichtung der Aufzugsanlage war dies in Ordnung). 
  • Die Prüfung evaluiert wesentliche Änderungen der Technik, z. B. nach Sanierungen oder Umbauten der Aufzugsanlagen.


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